ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LIESNIG BAU GMBH
1. Allgemeines
Die Firma Liesnig Bau GmbH, im Folgenden Auftragnehmerin genannt, nimmt Aufträge im Baubereich ausschließlich anhand ihrer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen und gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage aller Vertragsabschlüsse, dies in Verbindung mit den im Angebot angeführten besonderen Bedingungen.
Der Auftraggeber erklärt sich mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden.
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte; für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur insoweit, als sie nicht seinen Bestimmungen widersprechen.
Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 KSchG genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Der Rücktritt des Auftraggebers bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte dauernde Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Diese sind auch dann unwirksam, wenn diesen Bedingungen von der Auftragnehmerin nicht explizit widersprochen wird.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und von den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.
2. Vereinbarung der ÖNORM
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der zur Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
Nicht gelten jedoch die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 betreffend sämtlicher Punkte im Zusammenhang mit einem Deckungs- und Haftrücklass bzw. sind diese Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Angebote
Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.
Reine Angebotslegungen sind, wenn nicht anders vereinbart, unentgeltlich. Die im Angebot enthaltenen bzw. angeführten Massen basieren stets auf Annahmen und wird hierfür keine Garantie oder Gewährleistung übernommen, wenn die Richtigkeit der Massen nicht ausdrücklich zugesichert ist bzw. wird. Unabhängig davon erfolgt die Abrechnung von Massen, Arbeitsstunden etc. stets nach tatsächlichem Aufwand und Ausmaß. Sobald eine Angebotslegung mit planerischen Tätigkeiten verbunden ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
4. Ausführungsunterlagen
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber die für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Pläne, technische Berichte, Bodengutachten, behördliche Genehmigungen, u.a.) der Auftragnehmerin so rechtzeitig zu übergeben, dass diese die für die Ausführung der Leistung notwendigen Vorbereitungen treffen kann. Die Unterlagen sind der Auftragnehmerin zumindest 2 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn auszuhändigen, anderenfalls sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend verlängern. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen, so dass die Auftragnehmerin diese ohne weitere Prüfung ihrer Kalkulation und ihren Leistungen zu Grunde legen kann.
Sind Ausführungsunterlagen von der Auftragnehmerin beizustellen, so ist dies vom Auftraggeber zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
5. Behördliche Bewilligungen
Der Auftraggeber hat alle notwendigen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Alle Kosten aufgrund von Behinderungen wegen Verzögerungen bei der Erbringung sind vom Auftraggeber zu übernehmen bzw. zu ersetzen. Die Bauzeit wird entsprechend verlängert.
6. Baudurchführung
Sofern im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen wird, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse sowie die Sanitärversorgung (Baustellen-WC) kostenlos zur Verfügung.
7. Preise
Alle Preise sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse, oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zur ermäßigen. Eine Erhöhung bzw. Ermäßigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als drei Monate liegen.
Pauschalpreiszusagen gelten nur, sofern sie schriftlich erfolgen.
8. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten sind, besteht auch ohne Anzeige bzw. Mitteilung der zusätzlichen Kosten und/oder zusätzlichen Zeit durch die Auftragnehmerin ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Die Verrichtung von zusätzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchführung der Bauleitung und der Baukoordination, muss ausdrücklich zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
9. Zahlung
Der Rechnungsbetrag (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der Auftragnehmerin als geleistet.
Bei einem Auftrag in mehreren Einheiten oder Leistungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen.
Wenn im Auftrag nichts anders vereinbart ist, so ist eine 20%ige Anzahlung der Gesamtauftragssumme bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig.
10. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (UGB) zu verlangen. Bei qualifiziertem Verzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mahnspesen in Rechnung zu stellen und sind vom Auftraggeber die weiteren Mahnkosten, welche durch Zuhilfenahme Dritter (Inkassobüro, Rechtsanwalt) entstehen, zu ersetzen. Verspätete Zahlungen werden zuerst auf die Mahnspesen, sodann auf Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet.
11. Stornogebühr
Für den Fall des Rücktrittes oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages hat die Auftragnehmerin bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
12. Vertragsrücktritt
Aus wichtigen Gründen wie insbesondere Insolvenz, Privatkonkurs des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, aber auch bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bei der Vereinbarung von Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von Stellung entsprechender Sicherheiten oder Vorauszahlungen durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
13. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderung des Auftraggebers gegen Ansprüche der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
14. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer andere Umstände (Insolvenzeröffnung, Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) bekannt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder sonst zurück zunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
15. Zurückbehaltungsrecht
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines Betrages in der Höhe der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten berechtigt.
16. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht der Auftragnehmerin zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so gewährt die Auftragnehmerin eine angemessene Preisminderung. Bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.
17. Mängelrüge
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus einem Irrtum unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen ab Übergabe/Übernahme unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen oder Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
18. Haftung / Haftung bei Mithilfe
Eine Haftung aus Schadenersatz sowie vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber Konsument ist, nur für Personenschäden. In diesem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche für dritte Personen, insbesondere für bauseits zur Verfügung gestellte Personen, werden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Terminverzug sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für die Eignung von bauseits zur Verfügung gestelltem Material, die Warn- und Hinweispflicht der Auftragnehmerin wird in diesem Fall auf augenscheinliche Mängel eingeschränkt. Jedenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber, ausschließlich zugelassene, zertifizierte und normentsprechende Baustoffe und Materialien zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.
Für den Fall, dass bauseits zur Verfügung gestellte Personen arbeits- und sozialversicherungsrechtlich der Auftragnehmerin zugeordnet werden, so haftet der Auftraggeber der Auftragnehmerin für etwaige abzuführende Abgaben und Steuern und Strafen. Unabhängig davon haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die durch das von ihm zur Verfügung gestellte Personal (Mithilfe) verursacht werden.
19. Anscheinsvollmacht
Die Auftragnehmerin darf davon ausgehen, dass neben dem Auftraggeber auch Personen, die regelmäßig an der Baustelle aufhältig sind, insbesondere nahe Verwandte und Lebensgefährten, und die in den organisatorischen Ablauf eingebunden sind bzw. Tätigkeiten ähnlich eines Bauleiters verrichten oder als Ansprechpartner auftrete, vom Auftraggeber bevollmächtigt sind, Weisungen und Aufträge zu erteilen. Solche Weisungen und Aufträge hat sich der Auftraggeber zurechnen zu lassen und verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der mangelnden Vollmacht.
20. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Für alle Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Liesnig Bau GmbH in 9150 Bleiburg vereinbart.
21. Sonstiges
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die ihr zugrunde liegenden Verträge aufrecht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.
IMPRESSUM
Kontakt
LiesnigBau GmbH
Gewerbezone 1
9150 Bleiburg, Austria
Tel.: 04235/5151
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Geschäftsführung
BM Ing. Stefan Ewald Liesnig
Rechtsform: GmbH
Anwendbares Recht: Gewerbeordnung
UID-Nummer: ATU25879403
Firmenname: LiesnigBau GmbH
Firmenbuchnummer: 96928t
Firmengericht: Landesgericht Klagenfurt
Behörde gem. ECG: Bezirkshauptmaqnnschaft Völkermarkt
Datenschutzerklärung
1. Allgemeines
1. Die Liesnig Baugesellschaft m.b.H., Gewerbezone 1, 9150 Bleiburg, (im Folgenden kurz: Liesnig Bau), speichert und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
2. Gespeicherte Daten
Liesnig Bau erfasst personenbezogene Daten, die der Kunde im Zuge der Angebotseinholung oder -erteilung bekanntgibt (Name, Adressdaten, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum). Liesnig Bau verarbeitet diese Daten, um ein Angebot zu erstellen bzw. einen Auftrag durchzuführen und zu verrechnen.
Diese Daten werden grundsätzlich so lange gespeichert, bis die vertragliche Verpflichtung erfüllt ist bzw. die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und solange es zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Sollte auf eine Anbotslegung keine Auftragserteilung folgen, so werden die diesbezüglichen Daten nach Ablauf eines Jahres gelöscht.
3. Nutzung und Weitergabe
Liesnig Bau verarbeitet die Daten grundsätzlich selbst und gibt diese nicht an Dritte weiter. Zur Erfüllung des Auftrages ist es jedoch möglicherweise auch erforderlich, Ihre Daten an Dritte (zB Lieferanten, Sub-Auftragnehmer) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insb. zur Erfüllung Ihres Auftrags oder aufgrund Ihrer vorherigen Einwilligung. Des Weiteren werden die Daten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen an den Steuerberater weitergegeben.
4. Ihre Rechte
4.1 Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie auf Berichtigung, Widerspruch, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Sie haben weiters das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu widerrufen. Wird die Einwilligung widerrufen oder Widerspruch erhoben, löscht Liesnig Bau die Daten, soweit Liesnig Bau zu einer Speicherung nicht gesetzlich verpflichtet oder durch zwingende schutzwürdige Gründe dazu berechtigt ist.
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Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation. Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung eines stets angemessen hohen Standes der Sorgfaltsanforderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die Sie uns über das Internet bekannt geben, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden.
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